Artikel 24
Methoden
1.
- Bezieht eine in Portugal ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Portugal auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die ¡n der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.
- Einkünfte einer in Portugal ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können gleichwohl in Portugal bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
2. Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
- Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Portugal sowie die in Portugal gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Portugal besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Portugal ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Bei der Vermögensteuer werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen wären.
- Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Portugal zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und auf die von den nachstehenden in Portugal gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Vermögensteuer wird die entsprechende portugiesische Steuer angerechnet, die nach dem Recht Portugals und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
-
- Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen und auf die Artikel 10 Absatz 2 Anwendung findet;
- Zinsen, auf die Artikel 11 Absatz 2 Anwendung findet;
- Lizenzgebühren, auf die Artikel 12 Absatz 2 Anwendung findet;
- Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;
- Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet.
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Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.
- Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b wird in jedem Fall davon ausgegangen, daß die nach den Doppelbuchstaben aa, bb und cc anzurechnende portugiesische Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren beträgt.
Protokoll
8. Zu Artikel 24
- Nur Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b unter Nichtberücksichtigung des Absatzes 2 Buchstabe c des genannten Artikels gilt für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt; für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft oder für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Portugals ausgeübten Tätigkeiten, nämlich Herstellung, Verkauf oder Vermietung von Gütern oder Waren (auch wenn die Güter oder Waren an Kunden außerhalb Portugals verkauft oder vermietet werden), Exploration, Ausbeutung oder Verarbeitung von Mineralien, Betrieb von Steinbrüchen, Urproduktion, technische Beratung, technische oder kaufmännische Dienstleistung, Bankoder Versicherungsgeschäfte, oder aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus Portugal stammen und mit den oben genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, aus von der Regierung Portugals oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlten Zinsen oder aus Zinsen und Dividenden bezogen werden, die eine in Portugal ansässige Gesellschaft zahlt, wenn diese Gesellschaft ihre Einnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich aus den oben genannten Tätigkeiten bezieht.
- Wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte ausschüttet, die sie aus Quellen innerhalb Portugals bezogen hat, steht Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens nicht der Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Rahmen der Körperschaftsteuer auf Grund des deutschen Steuerrechts entgegen.
Article 24
Methods
1.
- Where a resident of Portugal derives income which, in accordance with the provisions of this Convention, may be taxed in the Federal Republic of Germany, Portugal shall allow as a deduction from the tax on the income of that resident, an amount equal to the income tax paid in the Federal Republic of Germany. Such deduction shall not, however, exceed that part of the income tax as computed before the deduction is given, which is attributable to the income which may be taxed in the Federal Republic of Germany.
- Where in accordance with any provision of the Convention income derived by a resident of Portugal is exempt from tax in this State, Portugal may nevertheless, in calculating the amount of tax on the remaining income of such resident, take into account the exempted income.
2. Tax shall be determined in the case of a resident of the Federal Republic of Germany as follows:
- Unless the provisions of sub-paragraph b) apply, there shall be excluded from the basis upon which German tax is imposed, any item of income arising in Portugal and any item of capital situated within Portugal which, according to this Agreement, may be taxed in Portugal. The Federal Republic of Germany, however, retains the right to take into account in the determination of its rate of tax the items of income and capital so excluded. In respect to dividends the foregoing provisions shall only apply to such dividends as are paid to a company being a resident of the Federal Republic of Germany by a company being a resident of Portugal at least 25 per cent of the capital of the Portuguese company is owned directly by the German company. For the purposes of taxes on capital there shall also be excluded from the basis upon which German tax is imposed any participation, the dividends of which are excluded or, if paid, would be excluded, according to the immediately foregoing sentence from the basis upon which German tax is imposed.
- There shall be allowed as a credit against German income and corporation tax, payable in respect of the following items of income arising in Portugal and against German capital tax payable in respect of capital situated in Portugal the appropriate Portuguese tax paid under the laws of Portugal and in accordance with this Convention on:
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- dividends, not dealt with in sub-paragraph a), to which paragraph 2 of Article 10 applies;
- interest to which paragraph 2 of Article 11 applies;
- royalties to which paragraph 2 of Article 12 applies;
- remuneration to which Article 16 applies;
- income to which Article 17 applies;
-
The credit shall not, however, exceed that part of the German tax, as computed before the credit is given, which is appropriate to such income or capital.
- For the purposes of credit referred to in sub-paragraph b), Portuguese tax to be credited under the provisions of respective heads aa), bb) and cc) shall in any case be deemed to be 15 % of the gross amount of such dividends, interests and royalties.
Protocol
8. Zu Artikel 24
- Nur Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b unter Nichtberücksichtigung des Absatzes 2 Buchstabe c des genannten Artikels gilt für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt; für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft oder für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Portugals ausgeübten Tätigkeiten, nämlich Herstellung, Verkauf oder Vermietung von Gütern oder Waren (auch wenn die Güter oder Waren an Kunden außerhalb Portugals verkauft oder vermietet werden), Exploration, Ausbeutung oder Verarbeitung von Mineralien, Betrieb von Steinbrüchen, Urproduktion, technische Beratung, technische oder kaufmännische Dienstleistung, Bankoder Versicherungsgeschäfte, oder aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus Portugal stammen und mit den oben genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, aus von der Regierung Portugals oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlten Zinsen oder aus Zinsen und Dividenden bezogen werden, die eine in Portugal ansässige Gesellschaft zahlt, wenn diese Gesellschaft ihre Einnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich aus den oben genannten Tätigkeiten bezieht.
- Wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte ausschüttet, die sie aus Quellen innerhalb Portugals bezogen hat, steht Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens nicht der Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Rahmen der Körperschaftsteuer auf Grund des deutschen Steuerrechts entgegen.